| Das Urheberrechtsgesetz beginnt mit der Aussage: Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Geschützt wird der Urheber eines Werkes, da das Gesetz ein im Geist entstandenes Produkt des individuellen schöpferischen Menschen seinem Schöpfer ausschließlich zuordnet. Ein Urheberrecht entsteht – ohne besondere Förmlichkeiten - automatisch mit der Schaffung des Werkes. Einer Eintragung in einem Register oder einer speziellen Kennzeichnung, wie beispielsweise dem © bedarf es nicht. Urheberrecht ist nicht übertragbar Ein Urheberrecht kann nicht durch Vertrag übertragen werden (§ 29 I UrhG), sondern verbleibt beim Urheber des Werkes bis zu dessen Tode. Die wirtschaftliche Nutzung des Urheberrechts erfolgt, indem der Urheber selbst seine Verwertungsrechte (§§ 15 ff UrhG) ausübt oder Dritten Nutzungsrechte („Lizenzen“) am urheberrechtlich geschützten Werk einräumt. Formen der Nutzungsrechte Das Urheberrecht enthält keine umfassende Regelung des Urhebervertragsrechts. Die §§ 31 bis 44 Urheberrechtsgesetz enthalten einige allgemeine Regelungen und Auslegungsregeln für Lizenzverträge. Spezielle Vertragstypen sind aber - außer im Verlagsbereich - nicht geregelt. Dies bedeutet, dass die Vertragspartner bei der Einräumung eines Nutzungsrechts alle Vertrags-Details regeln müssen. Die Nutzungsrechte können als ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte ausgestaltet werden. Einfache Nutzungsrechte gewähren dem Rechteinhaber gemäß § 31 II UrhG das Recht, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne das eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Es können also vom Urheber weitere Lizenzen gleicher Art und gleichen Umfanges eingeräumt werden. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts darf das Nutzungsrecht exklusiv nutzen und hat ein selbstständiges Klagerecht gegen Dritte, die das Nutzungsrecht verletzen. An ausschließlichen Rechten kann der Nutzungsberechtigte wiederum Nutzungsrechte weiterer Stufen einräumen, und zwar wiederum sowohl ausschließliche als auch einfache. Die Nutzungsrechte können räumlich, zeitlich, quantitativ oder inhaltlich beschränkt oder aber unbeschränkt sein. Welche einzelnen Nutzungsrechte übertragen werden, bestimmt sich nach dem Zweck des Lizenzvertrages. Im Zweifel, das heißt bei fehlender vertraglicher Konkretisierung, beschränkt sich die Nutzungsrechte-Einräumung auf diejenigen Nutzungsarten, die der Zweck des Vertrages erfordert. Alle anderen Rechte verbleiben beim Urheber. Sollen umfassend Nutzungsrechte übertragen werden, müssen alle durch den Vertrag eingeräumten Rechte ausdrücklich benannt werden. Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M. |